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AntonBauer Helpcenter

Abschnitt 15: Regulatorische Informationen

15.1. Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltvorschriften/produktspezifische Gesetzgebung

EU-Verordnungen:

- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Anhang XIV (Liste der zugelassenen Stoffe)

Dieser Artikel enthält keine Stoffe, die in Anhang XIV (der „Liste der zugelassenen Stoffe“) aufgeführt sind.

- REACH-Liste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC): Dieser Artikel enthält keine Stoffe, die in der „Kandidatenliste“ gemäß Anhang 57 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1 aufgeführt sind. 1907/2006 (REACH).

- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) Anhang XVII Beschränkungen der Herstellung, Vermarktung und Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und schädlicher Artikel: Dieses Produkt enthält keine Stoffe, die in der obigen Liste für die eingeschränkten Verwendungszwecke aufgeführt sind.

Schweizerische Vorschriften: Spezifische Bestimmungen zum Schutz von Gesundheit und Umwelt:

- ChemV 813.11 - Anhang 5 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2: nicht anwendbar. Dies ist ein Artikel.

- ChemV 813.11 - Anhang 3 Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Stand 1. September 2016) – für die Komponenten innerhalb der Zelle: keine.

- DFI-Verordnung betreffend Kontaktpersonen für Chemikalien RS 813.113.11: nicht anwendbar. Dies ist ein Artikel.

- Chemikalien-Risikominderungsverordnung, ChemORR: Gemäß Anhang 2.15 handelt es sich bei diesem Produkt um eine Industriebatterie. Die Batterie enthält kein Quecksilber, Cadmium oder Blei.

- Verordnung gegen Luftverschmutzung RS 814.318.142.1: nicht anwendbar bei normalem Gebrauch. Siehe Kap. 5, 10 für den Notfall.

- Lenkungsabgabenverordnung auf flüchtige organische Verbindungen RS 814-018: nicht anwendbar. Das Produkt enthält laut Verordnung keine flüchtigen organischen Verbindungen.

- Verordnung zum Schutz vor schweren Unfällen RS 814.012: nicht anwendbar.

- Verordnung über gefährliche Arbeiten während Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung) RS 822.111.52: Unter normalen Bedingungen gefährdet die Verwendung des Produkts die Gesundheit von Mutter und Kind nicht (siehe Kapitel 2 der Verordnung).

- Verordnung über den Schutz junger Arbeitnehmer (Verordnung 5) SR 822.115; Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche 822.115.2: nicht anwendbar. Die Gefährdungsbeurteilung und die Ergreifung notwendiger, anwendbarer und den Umständen angemessener Sicherheitsmaßnahmen liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers.

15.2. Sicherheitsbeurteilung der Chemiestoffe

Unzutreffend.

Haftungsausschluss